Digital Markets Act
EU-Kommission legt Zugang zu Googles Suchdaten für Wettbewerber fest
Konkurrenten sollen ab Januar 2027 anonymisierte Suchdaten erhalten. Die EU setzt auf mehr Wettbewerb, Google warnt vor Risiken für Privatsphäre und Sicherheit.
Von Marc Weber · · 5 Min. Lesezeit

Googles jahrelang angesammelte Suchdaten sollen in der Europäischen Union nicht länger ausschließlich dem Konzern selbst zugutekommen. Mit verbindlichen Vorgaben hat die EU-Kommission festgelegt, unter welchen Bedingungen Alphabet zentrale Daten aus der kostenlosen und bezahlten Suche für Konkurrenten öffnen muss. Für Brüssel ist dies ein Versuch, einen strukturellen Vorteil des Marktführers abzubauen; für Google ein Eingriff, der nach eigener Darstellung sensible Schutzmechanismen gefährdet.
Die Kommission verabschiedete die Spezifikationsmaßnahmen im Verfahren DMA.100209 am 16. Juli 2026. Sie konkretisieren Alphabets Pflichten nach Artikel 6 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2022/1925, dem Digital Markets Act (DMA). Die Vorschrift verpflichtet einen als Gatekeeper benannten Suchmaschinenanbieter, anderen Online-Suchmaschinen anonymisierte Ranking-, Suchanfragen-, Klick- und Ansichtsdaten zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen bereitzustellen.
Eine Rechtsverletzung stellt die Entscheidung nicht fest; ebenso wenig verhängt sie selbst ein Bußgeld. Sie beschreibt vielmehr verbindlich, wie Alphabet die bestehende DMA-Pflicht erfüllen muss. Reuters, AP, Euronews und Search Engine Land berichteten, dass der Datenaustausch im Januar 2027 beginnen soll. Die Vorgaben gelten in der gesamten EU und damit auch in Luxemburg, schaffen dort aber kein eigenes nationales Regelwerk.
Ein Datenzugang mit klaren Grenzen
Der vorgesehene Datensatz umfasst Eingaben und Änderungen von Suchanfragen, verallgemeinerte Metadaten, angezeigte Internetadressen und visuelle Elemente sowie die Interaktionen der Nutzer mit den Ergebnissen. Hinzu kommen Angaben dazu, an welcher Position und mit welcher Hervorhebung ein Ergebnis erschien. Googles Algorithmen muss Alphabet dagegen nicht offenlegen.
Empfänger dürfen die Informationen zur Verbesserung ihrer Suchtechnik einsetzen. Dazu zählen Abruf, Ranking und Indexierung ebenso wie die Suchfundierung von KI-Systemen. Ausgeschlossen sind dagegen das Training allgemein einsetzbarer KI, die Erstellung von Verbraucherprofilen, sachfremde Werbezwecke und das systematische Kopieren von Google-Ergebnissen. Damit zieht die Kommission eine Grenze zwischen der Entwicklung konkurrierender Suchangebote und einer weitergehenden kommerziellen Verwertung des Datensatzes.
Auch KI-Chatbots können zugangsberechtigt sein, sofern sie eine echte Online-Suchfunktion anbieten. Dies gilt selbst dann, wenn die Suche nur einen Teil eines umfassenderen Dienstes bildet. Die Einordnung richtet sich somit nach der tatsächlichen Funktion und nicht allein danach, ob ein Produkt als klassische Suchmaschine vermarktet wird.
Der Zugang steht allerdings nicht jedem Antragsteller offen. Neben Vorgaben zu Vertrauenswürdigkeit, Tätigkeit, Größe, Datenübertragung und Prüfung gilt grundsätzlich eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Anbieter von Suchdiensten in der EU. Unternehmen, die vor weniger als zwei Jahren gegründet wurden, können sich bei Kapitalinvestitionen von mehr als 50 Millionen Euro qualifizieren. In beiden Fällen sind im vorausgegangenen Jahr durchschnittlich mindestens 50.000 monatliche EU-Nutzer des jeweiligen Suchdienstes erforderlich.
„Dank dieser Maßnahmen hoffen wir, dass neue Alternativen zur Google-Suche und zu Googles KI-Diensten wie Gemini entstehen.“ — Henna Virkkunen, Exekutiv-Vizepräsidentin der Europäischen Kommission für technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie
Anonymisierung als Kern des Konflikts
Die Öffnung soll nicht mit der Preisgabe identifizierbarer Nutzerdaten einhergehen. Vorgesehen ist deshalb ein mehrschichtiges technisches Verfahren. Google muss Konto- und Gerätekennungen, IP-Adressen sowie genaue Zeitstempel entfernen. Ungewöhnlich lange Suchanfragen und Datensätze mit seltenen Begriffen oder mutmaßlichen Identifikatoren sind zu unterdrücken. Weitere Metadaten müssen verallgemeinert werden.
Für Standort, Gerätetyp und Sprache der Suchanfrage gilt eine zusätzliche Gruppenschwelle: Die entsprechenden Merkmale dürfen nur so ausgewiesen werden, dass jeweils mindestens 1.000 Nutzer dieselbe Kombination teilen. Ergänzend greifen vertragliche und organisatorische Kontrollen:
- Die Daten müssen in einer getrennten Verarbeitungsumgebung genutzt werden.
- Eine erneute Identifizierung, die Verknüpfung mit anderen Datensätzen und die Weitergabe an Dritte sind untersagt.
- Die maximale Speicherdauer beträgt 13 Monate.
- Verschlüsselung, Zugriffskontrollen und unabhängige Prüfungen sind verpflichtend.
Google darf prüfen, ob ein Antragsteller ernsthafte Risiken für Cybersicherheit oder Datenschutz verursacht. Die Kommission kann einzelne Empfänger zudem aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vom Zugang ausschließen. Nach ihrer Darstellung entstand die mehrschichtige Anonymisierungsmethode unter Beteiligung von Datenschutzexperten und berücksichtigt den Entwurf gemeinsamer Leitlinien der Kommission und des Europäischen Datenschutzausschusses.
Alphabet hält die Absicherung dennoch für unzureichend. „Die heutigen Entscheidungen drohen, unverzichtbare Schutzvorkehrungen für Privatsphäre und Sicherheit von Millionen Europäern zu untergraben“, erklärte Kent Walker, President of Global Affairs bei Google und Alphabet. Der Streit berührt damit den zentralen Zielkonflikt der Maßnahme: Daten sollen für wirksamen Wettbewerb nutzbar werden, ohne dass aus Suchspuren Rückschlüsse auf einzelne Menschen gezogen werden können.
Teresa Ribera, Exekutiv-Vizepräsidentin der Europäischen Kommission für einen sauberen, gerechten und wettbewerbsfähigen Übergang, sieht diese Balance gewahrt: „Unsere Entscheidung wird kleineren Wettbewerbern, Suchmaschinen oder KI-Assistenten helfen, im Wettbewerb zu bestehen und diese Wahlmöglichkeit anzubieten – und dabei die Privatsphäre der Nutzer zu schützen.“
Der Fahrplan bis Januar 2027
Die Umsetzung erfolgt in mehreren Stufen. Bis Ende August 2026 muss Alphabet Informationen über den Zugang veröffentlichen. Im September sollen Lizenzvorlagen und Datenproben bereitstehen. Bis November ist der anonymisierte Datensatz fertigzustellen. Die endgültige Preisgestaltung muss im Januar 2027 vorliegen.
- Ende August 2026: Veröffentlichung der Zugangsinformationen.
- September 2026: Bereitstellung von Lizenzvorlagen und Datenproben.
- November 2026: Fertigstellung des anonymisierten Datensatzes.
- Januar 2027: Abschluss der Preisgestaltung; nach übereinstimmenden Medienberichten soll dann auch die Weitergabe beginnen.
Alphabet darf bei den Preisen die zusätzlichen Kosten der Bereitstellung und eine angemessene Rendite berücksichtigen. Ob der Zugang für kleinere Anbieter tatsächlich wirtschaftlich nutzbar wird, hängt daher nicht nur von der technischen Qualität des Datensatzes, sondern auch von den endgültigen Konditionen ab.
Für Luxemburg folgt aus dem Beschluss keine Sonderregelung. Unternehmen und Nutzer im Großherzogtum fallen unter dieselben EU-weiten Bestimmungen wie im übrigen Binnenmarkt. Die unmittelbare Bedeutung liegt deshalb zunächst in der unionsweiten Öffnung: Zugelassene Suchmaschinen und KI-Dienste erhalten eine Datenbasis, mit der sie ihre eigene Suchtechnologie verbessern können. Ob daraus tragfähige Alternativen entstehen, entscheidet sich erst nach Beginn des Zugangs. Der DMA schafft dafür nun einen verbindlichen Rahmen – ohne Googles Technologie selbst offenzulegen und unter Auflagen, deren Belastbarkeit sich in der Praxis beweisen muss.
Häufig gefragt
- Wann beginnt die Weitergabe der Google-Suchdaten?
- Reuters, AP, Euronews und Search Engine Land berichteten, dass die Weitergabe im Januar 2027 beginnen soll. Zuvor gelten mehrere Umsetzungsfristen ab Ende August 2026.
- Welche Unternehmen können Zugang erhalten?
- Antragsteller müssen eine echte Online-Suche in der EU anbieten und grundsätzlich seit mindestens zwei Jahren tätig sein. Jüngere Unternehmen benötigen mehr als 50 Millionen Euro Kapitalinvestitionen. Zusätzlich sind durchschnittlich mindestens 50.000 monatliche EU-Suchnutzer im vorausgegangenen Jahr erforderlich.
- Dürfen die Daten für KI-Training verwendet werden?
- Sie dürfen Suchfunktionen von KI-Systemen verbessern, etwa Abruf, Ranking, Indexierung und Suchfundierung. Das Training allgemein einsetzbarer KI-Modelle ist dagegen ausgeschlossen.
- Hat die EU Google mit der Entscheidung ein Bußgeld auferlegt?
- Nein. Die Entscheidung verhängt kein Bußgeld und stellt auch keinen Rechtsverstoß fest. Sie konkretisiert verbindlich, wie Alphabet Artikel 6 Absatz 11 des Digital Markets Act erfüllen muss.
Quellen(8)
- 1Alphabet specification proceedings — Sharing of Google Search dataEuropean Commission · digital-markets-act.ec.europa.eu
- 2Case DMA.100209 — Alphabet — Article 6(11): Annex to the Decision of 16 July 2026 — Final MeasuresEuropean Commission · ec.europa.eu
- 3Regulation (EU) 2022/1925 — Digital Markets ActEUR-Lex · eur-lex.europa.eu
- 4Commission provides guidance to Google for AI interoperability on Android and sharing of Google Search data under the Digital Markets ActEuropean Commission · digital-strategy.ec.europa.eu
- 5Google required to open up to AI, search engine rivals under EU-mandated changesReuters · investing.com
- 6EU forces Google to share search data and open Android to rival AI companiesAssociated Press · apnews.com
- 7EU orders Google to share search data, open Android to AI rivalsEuronews with AFP · euronews.com
- 8EU orders Google to share search data with rivals starting in 2027Search Engine Land · searchengineland.com
Zum selben Thema

Streit um Googles Rechenzentrum in Bissen: Umweltschützer drohen mit Klage

Brüssel wirft Meta rechtswidriges Design von Instagram und Facebook vor

Eine Bauordnung für alle: Luxemburg bündelt rund 100 kommunale Regelwerke
