Verteidigungsindustrie

Luxemburgs Regierung plant Rechtsgrundlage für heimische Rüstungsproduktion

Ein Gesetzentwurf soll die Herstellung militärischer Güter ermöglichen. Für Eigentümer, Standorte und Produkte sind Sicherheits- und Dokumentationspflichten vorgesehen.

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Fassade des Hôtel de la Chambre am Krautmaart in Luxemburg-Stadt
Illustrative KI-Darstellung des Hôtel de la Chambre, des luxemburgischen Parlamentsgebäudes am Krautmaart. Illustration: KI-generiert — Status

Wer in Luxemburg militärische Güter herstellen will, stößt bislang auf ein grundsätzliches gesetzliches Verbot. Das soll sich ändern. Der Regierungsrat billigte am 17. Juli 2026 einen Gesetzentwurf, der erstmals einen eigenständigen Genehmigungsrahmen für die Produktion verteidigungsbezogener Erzeugnisse vorsieht. Aus der politischen Absicht, eine heimische Verteidigungsindustrie aufzubauen, soll damit ein regulierter industrieller Tätigkeitsbereich werden.

In Kraft ist die Neuregelung noch nicht. Der Entwurf muss das parlamentarische Verfahren durchlaufen und von der Abgeordnetenkammer beschlossen werden. Wirtschaftsminister Lex Delles bezeichnete ihn als „einen wichtigen Schritt zur Entwicklung eines modernen, transparenten und sicheren Rahmens“. Verteidigungsministerin Yuriko Backes begründete das Vorhaben sicherheitspolitisch: „Um unsere wesentlichen Sicherheitsinteressen zu verteidigen, müssen wir uns auf eine solide luxemburgische industrielle und technologische Verteidigungsbasis stützen.“

Vom Herstellungsverbot zur kontrollierten Zulassung

Ausgangspunkt ist das Waffengesetz vom 2. Februar 2022. Es ordnet Waffen und Munition, die auf der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union stehen, der Kategorie A zu. Für diese Kategorie sind nicht nur Einfuhr, Ausfuhr, Besitz und Handel untersagt, sondern auch die Herstellung. Die begrenzten Ausnahmen des geltenden Rechts eröffnen keinen allgemeinen Weg für eine industrielle Fertigung. Schusswaffen und Munition der Kategorie B dürfen hingegen bereits heute mit vorheriger ministerieller Genehmigung hergestellt werden.

Der neue Rahmen soll die Produktion verteidigungsbezogener Güter nach vorheriger Zulassung ermöglichen. Zuständig wäre das Wirtschaftsministerium. Dessen Prüfung soll sich nicht auf die technischen Anlagen beschränken, sondern die Eigentums- und Leitungsstrukturen der Unternehmen ebenso erfassen wie Sicherheitsrisiken entlang der Produktion.

  • Geschäftsleiter und wirtschaftlich Berechtigte sollen überprüft, Eigentumsverhältnisse transparent offengelegt werden.
  • Produktions- und Lagerstätten müssen festgelegten Sicherheitsanforderungen entsprechen.
  • Die Prüfung soll Gefahren durch Spionage, ausländische Einflussnahme, Terrorismus, gewalttätigen Extremismus, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, organisierte Kriminalität und damit verbundene Cyberkriminalität einbeziehen.
  • Für jedes Erzeugnis wären Aufzeichnungen von der Herstellung bis zur Ausfuhr, Integration in ein anderes Produkt oder Vernichtung zu führen.

Die Zollverwaltung soll die Aufsicht über diese Dokumentation unterstützen. Der Ansatz verbindet damit eine vorgelagerte Unternehmensprüfung mit einer fortlaufenden Rückverfolgbarkeit der hergestellten Güter.

Die luxemburgische Karte der Verteidigungsindustrie für 2026 führt mehr als 100 Unternehmen und Forschungseinrichtungen mit einschlägigem Fachwissen auf. Nach der Regierungsstrategie stellt derzeit allerdings nur eine begrenzte Zahl tatsächlich Verteidigungsprodukte her. Weder ein bestimmtes Unternehmen noch ein geplantes Waffenwerk wurde bei der Vorstellung des Entwurfs genannt. Delles dämpfte zugleich Erwartungen an eine großformatige Schwerindustrie: „Wir werden hier in Luxemburg keine große Produktion von Schiffen, Flugzeugen oder etwas Vergleichbarem haben.“

„Ein wichtiger Schritt zur Entwicklung eines modernen, transparenten und sicheren Rahmens.“ — Lex Delles, Minister für Wirtschaft, KMU, Energie und Tourismus

Produktionsrecht bedeutet noch keine Ausfuhrerlaubnis

Eine Genehmigung zur Herstellung wäre nicht mit einer Genehmigung zur Ausfuhr gleichzusetzen. Das bestehende Exportrecht bleibt ein eigenständiger Kontrollbereich. Für Ausfuhren verlangt das Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle OCEIT eine vorherige Genehmigung sowie Unterlagen zum Endverbleib.

Inhaber allgemeiner oder globaler Genehmigungen müssen jährlich Bericht erstatten. Zudem sind die Unterlagen zu den einzelnen Geschäften zehn Jahre lang aufzubewahren. Damit soll nachvollziehbar bleiben, welche kontrollierten Güter an wen und für welchen Verwendungszweck geliefert wurden. Wer Verteidigungsgüter ohne die erforderliche Erlaubnis ausführt, muss mit fünf bis zehn Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von bis zu 1 Million Euro rechnen.

Luxemburg ratifizierte den Vertrag über den Waffenhandel am 3. Juni 2014. Dieser Vertrag und der Gemeinsame Standpunkt der EU verpflichten die Behörden, geplante Transfers zu verweigern oder einer Risikoprüfung zu unterziehen. Maßgeblich sind unter anderem bindende Embargos, die Gefahr von Kriegsverbrechen, Verstöße gegen die Menschenrechte oder das humanitäre Völkerrecht, eine mögliche Umleitung der Güter sowie Folgen für die regionale Stabilität.

Auch der neue Produktionsrahmen kann waffenspezifische Verbote nicht aufheben. Chemische Waffen, Antipersonenminen und Streumunition bleiben den jeweils geltenden Verboten unterworfen. Die industrielle Öffnung ist somit keine pauschale Freigabe, sondern soll innerhalb bereits bestehender nationaler, europäischer und internationaler Schranken erfolgen.

Die entscheidenden Einzelheiten liegen beim Parlament

Vor einer Verabschiedung muss der Regierungsentwurf an einen parlamentarischen Ausschuss überwiesen werden. Hinzu kommt das Gutachten des Staatsrats. Anschließend wird der Text in öffentlicher Sitzung beraten und zur Abstimmung gestellt. Erst dieses Verfahren wird zeigen, wie präzise die Sicherheits-, Kontroll- und Transparenzanforderungen im Gesetz verankert werden.

Politisch entscheidend dürfte sein, welche Informationen über erteilte oder entzogene Genehmigungen öffentlich werden, wie häufig Betriebe überprüft werden und in welcher Form das Parlament Einblick in die spätere Ausfuhrpraxis erhält. Besondere Bedeutung hat zudem die Kontrolle von Bauteilen, die nach ihrer Ausfuhr im Ausland in vollständige Waffensysteme integriert werden.

Offen bleibt auch die wirtschaftliche Größenordnung. Die Regierungsmitteilung enthielt weder Schätzungen zum erwarteten Ertrag noch zur Beschäftigungswirkung. RTL berichtete im März, die Minister könnten den zu erwartenden Nutzen noch nicht beziffern. Der Entwurf schafft damit zunächst vor allem eine rechtliche Möglichkeit. Ob daraus ein relevanter Industriezweig entsteht, hängt von späteren Investitionen ab – und davon, ob Zulassung, Rückverfolgbarkeit und Exportkontrolle in der Praxis belastbar ineinandergreifen.

Häufig gefragt

Dürfen Unternehmen in Luxemburg bereits militärische Waffen herstellen?
Das Waffengesetz vom 2. Februar 2022 verbietet grundsätzlich die Herstellung von Waffen und Munition der Kategorie A, zu der die Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU gehören. Der neue Entwurf soll dafür einen genehmigungspflichtigen industriellen Weg schaffen.
Wer würde Rüstungshersteller genehmigen?
Nach dem Entwurf wäre das Wirtschaftsministerium zuständig. Geprüft würden unter anderem Geschäftsleiter, wirtschaftlich Berechtigte, Eigentumsverhältnisse sowie die Sicherheit von Produktions- und Lagerstätten.
Erlaubt eine Herstellungsgenehmigung automatisch den Export?
Nein. Für Ausfuhren bleibt eine gesonderte vorherige Genehmigung des OCEIT samt Endverbleibsdokumentation erforderlich.
Wann könnte die Regelung in Kraft treten?
Der Entwurf muss zunächst an einen parlamentarischen Ausschuss überwiesen werden, ein Gutachten des Staatsrats erhalten und anschließend öffentlich beraten und von der Abgeordnetenkammer beschlossen werden.
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