Arbeit und Gesundheit

Krankschreibung in Luxemburg: Attest, Lohn und Fristen

Beschäftigte informieren den Arbeitgeber am ersten Fehltag und müssen bei mindestens drei Tagen Krankheit die Attestfrist einhalten.

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Illustrative Beschäftigte ruht zu Hause neben Thermometer und leeren Attestpapieren
KI-generierte Illustration zur Verwaltung einer Krankschreibung in Luxemburg. Illustration: KI-generiert — Status

Eine Krankschreibung in Luxemburg umfasst zwei getrennte Pflichten: den Arbeitgeber sofort informieren und bei einer Abwesenheit von mindestens drei Tagen das ärztliche Attest rechtzeitig zustellen. Wer nur eine Pflicht erfüllt, kann den besonderen Kündigungsschutz gefährden. Am sichersten ist eine schriftliche Meldung mit einem aufbewahrten Zustellnachweis.

Die Regeln gelten für Einwohner und Grenzgänger. Ein Arzt im Wohnsitzland kann das Attest ausstellen; französische, deutsche und belgische Formulare haben allerdings unterschiedliche Ausfertigungen. Maßgeblich ist der aktuelle Leitfaden auf Guichet.lu.

Die Arbeitsunfähigkeit ist keine gewöhnliche Freistellung: Während dieser Zeit bleibt die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Eine andere berufliche oder vergleichbare Tätigkeit ist unzulässig. Beschäftigte sollten außerdem ihre betriebliche Meldeordnung prüfen, denn sie kann festlegen, welche Führungskraft oder Personalstelle benachrichtigt werden muss, ohne die gesetzlichen Mindestpflichten zu ersetzen.

Meldung am ersten Tag, Attest bis Tag drei

Am ersten krankheits- oder unfallbedingten Fehltag ist der Arbeitgeber oder sein Vertreter so schnell wie möglich zu informieren. Die Meldung kann mündlich, schriftlich oder durch eine andere Person erfolgen. Nur einem Kollegen Bescheid zu geben genügt nicht. Eine E-Mail oder Nachricht an den vorgesehenen Ansprechpartner belegt den Zeitpunkt.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit drei Tage oder länger, muss das Attest die Abwesenheit ab dem ersten Tag abdecken. Der Arbeitgeber muss seine Ausfertigung spätestens am dritten Tag erhalten. Der privat versicherte Arbeitnehmer sendet auch das CNS-Blatt spätestens am dritten Tag, wobei der Poststempel zählt; fällt diese CNS-Frist auf Wochenende oder Feiertag, verlängert sie sich auf den nächsten Werktag. Der Arbeitgeber kann auch für ein oder zwei Tage einen Nachweis verlangen.

„Am ersten Fehltag müssen Beschäftigte ihren Arbeitgeber oder dessen Vertreter über die Arbeitsunfähigkeit informieren.“ — Guichet.lu

Das klassische Attest hat drei Blätter: eines für die CNS, eines für den Arbeitgeber und eines zum Aufbewahren. In der Korrespondenz ist die 13-stellige Luxemburger Identifikationsnummer anzugeben. Ein verspätet ausgestelltes oder weit rückwirkendes Attest kann Probleme auslösen; deshalb sollte der Arzt früh kontaktiert werden.

Das elektronische Attest braucht eine Bestätigung

Seit 2026 wird das elektronische Arbeitsunfähigkeitszeugnis eCIT schrittweise eingeführt. Nutzt ein Luxemburger Arzt das ausgerüstete System, kann der Beschäftigte das Dokument im privaten MyGuichet-Bereich einsehen und elektronisch an CNS und Arbeitgeber senden. Übermittlungs- und Empfangsbestätigungen dienen als Nachweis.

Die digitale Übermittlung funktioniert nicht in jedem Fall. Stellt der Arzt kein eCIT aus, kann der Arbeitgeber es technisch nicht empfangen oder fehlt die Empfangsbestätigung, bleibt die klassische Zustellung innerhalb der gesetzlichen Frist Pflicht. Die CNS-Information zum eCIT sollte deshalb bei jeder Ausstellung geprüft werden.

Eine Verlängerung löst neue Pflichten aus. Am Tag der ursprünglich geplanten Rückkehr wird der Arbeitgeber erneut informiert. Das Folgeattest muss CNS und Arbeitgeber innerhalb der besonderen Verlängerungsfristen erreichen. Auch hier gilt: sofort senden und den Beleg behalten.

Lohn, Kündigungsschutz und Ausgangszeiten

Bei den meisten Privatbeschäftigten zahlt der Arbeitgeber das volle vertragliche Entgelt bis zum Ende des Monats weiter, in den der kumulierte 77. Arbeitsunfähigkeitstag innerhalb eines 18-Monats-Zeitraums fällt. Dauert die Krankheit an, zahlt die CNS im Folgemonat grundsätzlich Krankengeld. Gezählt werden Kalendertage aus mehreren Perioden, nicht nur 77 Tage derselben Krankheit.

Meldung am ersten Tag und fristgerechter Eingang des Attests beim Arbeitgeber sind gemeinsam Voraussetzungen des besonderen Kündigungsschutzes. Dieser verbietet nicht jede denkbare Vertragsbeendigung. Für eine Notaufnahme mit stationärer Aufnahme gilt eine besondere Acht-Tage-Regel. Bei Konflikten sollten ITM, Personalvertretung oder ein Anwalt schnell kontaktiert werden.

In den ersten fünf Tagen darf die erkrankte Person grundsätzlich nicht ausgehen; dokumentierte Arzttermine und ausdrücklich geregelte Notwendigkeiten bilden Ausnahmen. Ab Tag sechs sind bei fehlendem ärztlichem Ausgehverbot Zeiten von 10 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr erlaubt. Die CNS kann ab dem ersten Tag kontrollieren, auch bei Grenzgängern. Ein anderer Aufenthaltsort ist mitzuteilen.

  • Am ersten Tag den richtigen Arbeitgeberkontakt informieren.
  • Attest früh beschaffen und beide Zustellungen prüfen.
  • Eigene Ausfertigung und digitale Bestätigungen behalten.
  • Verlängerung und abweichende Aufenthaltsadresse melden.
  • Ausgangsregeln trotz anderslautender Attestangabe beachten.

Krank im Urlaub und Rückkehr

Ärztlich bescheinigte Krankheitstage während des Jahresurlaubs zählen nicht als Urlaubstage. Wer im Ausland erkrankt, informiert den Arbeitgeber so schnell wie möglich und organisiert die fristgerechte Zustellung. Die zurückgewonnenen Urlaubstage werden später im Einvernehmen neu festgelegt.

Nach längerer Krankheit kann medizinische Koordination nötig sein. Der aktuelle Wiedereingliederungsleitfaden sieht nach sechs Wochen eine Bewertung durch den CMSS vor. Eine therapeutische stufenweise Rückkehr ist unter Voraussetzungen und mit Zustimmung von Arbeitgeber und CNS möglich. Grenzgänger haben dabei dieselben Rechte wie Einwohner.

Häufig gefragt

Wann muss das Attest in Luxemburg vorliegen?
Am ersten Tag wird der Arbeitgeber informiert. Bei mindestens drei Tagen Abwesenheit muss er das Attest spätestens am dritten Tag erhalten; auch die CNS-Frist ist einzuhalten.
Brauche ich für einen Krankheitstag ein Attest?
Die automatische Dreitagespflicht greift noch nicht, doch der Arbeitgeber darf auch für ein oder zwei Tage einen Nachweis verlangen.
Wer zahlt während der Krankheit?
Meist zahlt zunächst der Arbeitgeber bis zum Ende des Monats des kumulierten 77. Arbeitsunfähigkeitstags; danach kann die CNS übernehmen.
Darf ich während der Krankschreibung ausgehen?
In den ersten fünf Tagen grundsätzlich nicht. Ab dem sechsten Tag gelten meist festgelegte Zeiten, sofern der Arzt das Ausgehen nicht untersagt und keine Sonderregel greift.
Quellen(4)
  1. 1Declaring an incapacity for workGuichet.lu · guichet.public.lu
  2. 2Incapacity for work and medical certificatesGuichet.lu · guichet.public.lu
  3. 3Electronic certificate of incapacity for workCNS · cns.public.lu
  4. 4Returning to work after a long-term illness or an accidentGuichet.lu · guichet.public.lu

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