Einwanderung und Arbeit
Arbeitsgenehmigung für Drittstaatsangehörige in Luxemburg
Von der Stellenmeldung bei ADEM bis zur biometrischen Karte: So läuft das Verfahren für Drittstaatsangehörige mit einem Arbeitsplatz in Luxemburg.
Von Léa Hoffmann · · 5 Min. Lesezeit

Wer als Drittstaatsangehöriger länger als drei Monate in Luxemburg leben und arbeiten will, braucht in der Regel vor der Einreise eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung und nach der Ankunft einen Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer. Den Ausgangspunkt bildet ein konkretes Stellenangebot: Der Arbeitgeber meldet die Stelle bei ADEM und beschafft auf dem üblichen Weg die Bescheinigung, mit der er einen Drittstaatsangehörigen einstellen darf. Ein Visum D ist nur dann zusätzlich erforderlich, wenn die Staatsangehörigkeit visumpflichtig ist; es ersetzt weder Arbeitsrecht noch Aufenthaltstitel.
Umgangssprachlich ist häufig vom „Single Permit“ die Rede. Das maßgebliche Dokument ist jedoch der biometrische Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer, der zugleich zur Beschäftigung berechtigt. Der folgende Überblick betrifft Personen, die ihren Wohnsitz für eine unselbständige Tätigkeit nach Luxemburg verlegen wollen – nicht Kurzaufenthalte, Entsendungen oder Selbständige.
Für wen gilt das reguläre Verfahren?
Das Verfahren richtet sich an Drittstaatsangehörige, die weder Unionsbürger noch Staatsangehörige Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz sind und für eine unselbständige Beschäftigung in Luxemburg wohnen werden. Das amtliche Verfahren für Arbeitnehmer gilt auch für Personen, die sich bereits rechtmäßig in Luxemburg aufhalten, dort bislang aber nicht gearbeitet haben und nun eine Beschäftigung aufnehmen möchten.
- Nicht einschlägig ist dieser Weg für EU-, EWR- und Schweizer Staatsangehörige sowie für Personen mit einem gültigen luxemburgischen Titel, der bereits das erforderliche uneingeschränkte Arbeitsrecht vermittelt.
- Familienangehörige: Inhaber eines luxemburgischen Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ aus einem Drittstaat haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt und beantragen nicht vorab eine Arbeitsgenehmigung.
- Grenzgänger: Wer als Drittstaatsangehöriger rechtmäßig in einem anderen EU-, EWR- oder Schweizer Staat lebt und dort wohnen bleibt, benötigt das gesonderte Grenzgänger-Verfahren, nicht einen Aufenthaltstitel in Luxemburg.
Bei einem bestehenden Titel lohnt der Blick in das Feld für Bemerkungen. Der erste reguläre Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer ist auf einen Beruf und einen Wirtschaftszweig beschränkt. Ein Wechsel kann daher die Zustimmung des Ministers erfordern.
Die Abfolge: ADEM, Genehmigung, Einreise
Zunächst handelt der Arbeitgeber. Er meldet die offene Stelle bei ADEM und beantragt die Bescheinigung für die Einstellung eines Drittstaatsangehörigen. Nach dem geltenden ADEM-Verfahren bleibt die Stelle zwei Monate aktiv, sofern sie nicht zurückgezogen oder verlängert wird. Der Antrag auf die Bescheinigung kann bereits bei der Stellenmeldung oder während deren Gültigkeit gestellt werden.
Für Berufe auf der Liste der Engpassberufe stellt ADEM die Bescheinigung innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Antrags aus. In allen anderen Fällen prüft ADEM binnen sieben Arbeitstagen, ob registrierte Arbeitsuchende verfügbar sind, bevor sie die Bescheinigung gegebenenfalls ausstellt. Das Original übergibt der Arbeitgeber dem Antragsteller.
Danach folgt der Antrag vor der Reise. Der Arbeitsvertrag muss dem luxemburgischen Recht entsprechen, datiert und von beiden Seiten unterzeichnet sein. Der Arbeitsbeginn darf vom Erhalt der Genehmigung abhängig gemacht werden. Der Antrag auf vorläufige Aufenthaltsgenehmigung ist schriftlich bei der Generaldirektion Einwanderung aus dem Herkunftsland oder dem Land des rechtmäßigen Aufenthalts zu stellen. Eine Einreise nach Luxemburg zur Antragstellung ist nicht der Regelfall; dort eingereichte Anträge sind, abgesehen von begrenzten Ausnahmen etwa für bestimmte Inhaber luxemburgischer Aufenthaltstitel, unzulässig.
- vollständige Kopie eines gültigen Reisepasses;
- Strafregisterauszug oder eidesstattliche Erklärung aus dem Wohnsitzstaat;
- Lebenslauf sowie Kopien von Diplomen oder beruflichen Qualifikationsnachweisen;
- unterzeichneter Arbeitsvertrag und Original der ADEM-Bescheinigung;
- gegebenenfalls eine Vollmacht für die einreichende Person.
Unterlagen, die nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch vorliegen, benötigen eine amtliche beeidigte Übersetzung. Für einen vollständigen regulären Antrag beträgt die maximale Bearbeitungsfrist vier Monate; bleibt eine Entscheidung bis dahin aus, gilt der Antrag als abgelehnt. Eine positive vorläufige Aufenthaltsgenehmigung ist 90 Tage gültig.
Nach der Ankunft zählt der Terminplan
Ist für die Staatsangehörigkeit ein Visum erforderlich, wird das Visum D erst nach Erteilung der vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung und vor der Einreise beantragt. Es gilt höchstens drei Monate. Innerhalb von drei Tagen nach der Ankunft ist bei der Wohnsitzgemeinde die Ankunft zu erklären. Anschließend sind die medizinische Untersuchung für Ausländer möglichst bald zu absolvieren und innerhalb von drei Monaten nach Einreise der biometrische Aufenthaltstitel zu beantragen.
Dem Antrag auf die Karte sind Reisepass, vorläufige Aufenthaltsgenehmigung, Ankunftserklärung, Nachweis einer angemessenen Unterkunft sowie der Zahlungsnachweis über die Ausstellungsgebühr von 80 Euro beizufügen.
„Die Kopie der Ankunftserklärung dient zusammen mit der Aufenthaltsgenehmigung sowohl als Arbeitsgenehmigung als auch als Aufenthaltsberechtigung, bis der Aufenthaltstitel ausgestellt ist.“ — Guichet.lu, Portal der öffentlichen Verwaltung der luxemburgischen Regierung
Der erste reguläre Titel gilt höchstens ein Jahr. Der Arbeitgeber muss die Genehmigung oder den Titel einsehen, während der gesamten Vertragslaufzeit eine Kopie aufbewahren und die Einwanderungsbehörde binnen drei Arbeitstagen nach Arbeitsbeginn schriftlich benachrichtigen. Die erste Verlängerung kann bis zu drei Jahre gelten; danach besteht Zugang zu jedem Wirtschaftszweig und Beruf.
Wann die Blaue Karte EU passt
Für hoch qualifizierte Drittstaatsangehörige ist die Blaue Karte EU die gesonderte Option. Im Jahr 2026 muss der Vertrag mindestens sechs Monate laufen, die Tätigkeit einschlägige höhere berufliche Qualifikationen voraussetzen und das Bruttojahresgehalt mindestens 65.652 Euro betragen.
Auch hier meldet der Arbeitgeber die Stelle bei ADEM. Eine Arbeitsmarktprüfung und die ADEM-Bescheinigung entfallen jedoch. Für die vorläufige Aufenthaltsgenehmigung der Blauen Karte beträgt die maximale Entscheidungsfrist drei Monate. Die erste Karte gilt vier Jahre oder, bei kürzerem Vertrag, für dessen Dauer zuzüglich drei Monaten.
Ein Aufenthaltstitel eines anderen EU-Staats überträgt das Recht zur Arbeit in Luxemburg nicht automatisch. Eine Ausnahme besteht für Inhaber einer Blauen Karte EU aus einem anderen Mitgliedstaat, die diese Karte seit mindestens zwölf Monaten besitzen: Sie dürfen nach Luxemburg wechseln, müssen die neue luxemburgische Blaue Karte aber innerhalb eines Monats nach Einreise beantragen. Die Gebühr beträgt 80 Euro. Die amtliche Empfangsbestätigung kann den rechtmäßigen Aufenthalt sichern und eine unmittelbare Arbeitsaufnahme erlauben, falls die Blaue Karte des ersten Staates während des laufenden Verfahrens abläuft.
Häufig gefragt
- Brauche ich für eine Arbeit in Luxemburg immer ein Visum D?
- Nein. Ein Visum D ist nur für Staatsangehörige erforderlich, die visumpflichtig sind. Für den regulären Weg bleibt die vorläufige Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise erforderlich.
- Wie lange dauert die ADEM-Prüfung?
- Bei Engpassberufen stellt ADEM die Bescheinigung binnen fünf Tagen nach Antragseingang aus. Andernfalls hat ADEM sieben Arbeitstage, um die Verfügbarkeit registrierter Arbeitsuchender zu prüfen.
- Wie lange gilt der erste Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer?
- Der erste reguläre Aufenthaltstitel gilt höchstens ein Jahr und ist auf einen Beruf sowie einen Wirtschaftszweig beschränkt.
- Was unterscheidet die Blaue Karte EU vom regulären Verfahren?
- Die Stelle muss weiterhin bei ADEM gemeldet werden, doch Arbeitsmarktprüfung und ADEM-Bescheinigung entfallen. Voraussetzung sind unter anderem ein Vertrag von mindestens sechs Monaten und 65.652 Euro Bruttojahresgehalt im Jahr 2026.
Quellen(6)
- 1Conditions of residence for third-country salaried workers in LuxembourgGuichet.lu / Government of Luxembourg · guichet.public.lu
- 2Hiring of a third-country nationalADEM · adem.public.lu
- 3Salaried work for third-country highly qualified workers (EU Blue Card)Guichet.lu / Government of Luxembourg · guichet.public.lu
- 4Staying and working in Luxembourg for more than 90 days as a holder of the EU Blue Card issued by another Member StateGuichet.lu / Government of Luxembourg · guichet.public.lu
- 5Being employed or self-employed as a third-country national family member of a third-country nationalGuichet.lu / Government of Luxembourg · guichet.public.lu
- 6Working in Luxembourg as a third-country national and cross-border workerGuichet.lu / Government of Luxembourg · guichet.public.lu
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