Steuern

Steuererklärung 2025 in Luxemburg: Formular 100, Jahresausgleich und vorausgefüllte Erklärung

Formular 100, Jahresausgleich oder vorausgefüllte Erklärung: Fristen, Abzüge und Regeln für Ansässige und Grenzgänger im Steuerjahr 2025.

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Illustrativer Schreibtisch für eine luxemburgische Steuererklärung mit Belegen, Laptop und Euro-Banknoten
Illustrative KI-Bilddarstellung eines Arbeitsplatzes für die Steuererklärung in Luxemburg mit Belegen, Laptop und Euro-Banknoten. Illustration: KI-generiert — Status

Für die Steuererklärung 2025 in Luxemburg gilt: Wer die Voraussetzungen für eine Veranlagung erfüllt oder von der Steuerverwaltung ACD dazu aufgefordert wird, muss das Formular 100 einreichen. Für Arbeitnehmer und Rentner ohne Veranlagungspflicht kann dagegen der Jahresausgleich mit Formular 163 der passendere Weg sein. Die Dienste für das Steuerjahr 2025 sowie das Formular 100 auf MyGuichet sind seit dem 7. April 2026 geöffnet; die Frist endet am 31. Dezember 2026.

Entscheidend ist zunächst nicht die mögliche Erstattung, sondern das richtige Verfahren. Mit Formular 100 wird eine vollständige Veranlagung beantragt oder vorgenommen; sie kann somit auch eine noch zu zahlende Steuer ergeben. Der Jahresausgleich korrigiert demgegenüber grundsätzlich bereits einbehaltene Lohnsteuer und richtet sich an Personen, die keine vollständige Steuererklärung abgeben müssen.

Wann das Formular 100 zwingend wird

Das Formular 100 ist die Einkommensteuererklärung für die Veranlagung. Die ACD veröffentlicht hierfür Kriterien, die bei in Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen besonders häufig maßgeblich sind:

  • ausschließlich Einkünfte ohne Steuerabzug an der Quelle bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 12.438 Euro;
  • ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 100.000 Euro;
  • neben Einkünften mit Steuerabzug mehr als 600 Euro Netto-Einkünfte ohne Steuerabzug;
  • bestimmte Vergütungen aus ausländischer Beschäftigung oder andere Arbeitsvergütungen ohne luxemburgischen Steuerabzug;
  • eine zusätzliche Pauschalsteuerkarte bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 36.000 Euro in Steuerklasse 1 oder 2 beziehungsweise mehr als 30.000 Euro in Steuerklasse 1a;
  • mehr als 1.500 Euro bestimmte Netto-Kapitaleinkünfte oder Verwaltungsratsvergütungen, für die ein Steuerabzug vorgenommen wurde;
  • eine ausdrückliche Aufforderung der ACD.

Die von der ACD veröffentlichten Veranlagungskriterien sind für den Einzelfall der maßgebliche Ausgangspunkt. Eine Aufforderung durch die Verwaltung begründet in jedem Fall die Pflicht zur Abgabe.

Ansässige erklären im Formular 100 ihr weltweites Einkommen. Ausländische Einkünfte können aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Luxemburg steuerfrei sein; sie können dennoch den Steuersatz für die in Luxemburg steuerpflichtigen Einkünfte beeinflussen. Dieser Grundsatz der vollständigen Einkommensoffenlegung gilt auch, wenn ein Nichtansässiger eine Gleichstellung mit Ansässigen beantragt.

Jahresausgleich, Vollveranlagung oder vorausgefüllte Erklärung

Formular 100 ist zu verwenden, wenn die Abgabe verpflichtend ist, wenn eine Veranlagung gewählt wird oder wenn ein Anliegen eine vollständige Erklärung erfordert. Es steht Ansässigen wie Nichtansässigen offen.

Formular 163 R ist der Jahresausgleich für ansässige Arbeitnehmer und Rentner, bei denen Lohnsteuer einbehalten wurde und keine Veranlagungspflicht besteht. Formular 163 NR ist das entsprechende Verfahren für Nichtansässige. Beide Verfahren können bestimmte Abzüge und bislang nicht berücksichtigte Entlastungen erfassen; sie ersetzen jedoch keine verpflichtende Abgabe des Formulars 100.

„Dieses auf Antrag verfügbare Verfahren kann grundsätzlich nicht zu einer zusätzlichen Steuerschuld des Steuerpflichtigen führen.“

So erläutert die luxemburgische Steuerverwaltung ACD den Jahresausgleich in ihrer offiziellen Anleitung. Gerade wenn ausschließlich ein zu hoher Steuerabzug korrigiert werden soll, kann Formular 163 daher der berechenbarere Weg sein. Beizufügen sind luxemburgische und, soweit einschlägig, ausländische Lohn- oder Rentenbescheinigungen. Für den Jahresausgleich von Ansässigen und den von Nichtansässigen gilt für 2025 ebenfalls der 31. Dezember 2026 als Frist.

Davon zu unterscheiden ist die vereinfachte vorausgefüllte Steuererklärung. Sie ist kein allgemein frei wählbarer Einreichungsweg, sondern nur auf Einladung verfügbar. Der Rollout für 2025 richtete sich an Personen, die ausschließlich Lohn- oder Renteneinkünfte erklären und keine Abzüge über den Mindestpauschbetrag hinaus geltend machen. Wer einen Vorschlag erhält, muss ihn prüfen und bestätigen; nicht angegebene Abzüge werden dadurch nicht automatisch berücksichtigt.

Abgabe über MyGuichet und auf Papier

Der elektronische Assistent von MyGuichet kann für das Steuerjahr 2025 genutzt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Seit dem Steuerjahr 2024 werden dort alle Einkunftsarten akzeptiert. Der Assistent führt durch die Erklärung und ermöglicht Anhänge, kennt jedoch Ausschlüsse nach den jeweiligen Zulässigkeitsregeln.

  • Lohn- oder Rentenbescheinigungen, Informationen zur Steuerkarte und Unterlagen zu sämtlichen Einkünften zusammenstellen.
  • Einkünfte, Abzüge und Bankverbindung sorgfältig eintragen; ausländische Einkünfte angeben, soweit die Erklärung dies verlangt.
  • Belege hochladen und über MyGuichet einreichen oder das unterschriebene PDF des Formulars 100 bei MyGuichet hochladen.
  • Alternativ die unterschriebene Erklärung auf dem Postweg an das zuständige Steueramt senden.
  • Einreichungsbestätigung und Nachweise aufbewahren: Elektronisch eingereichte Erklärungen kann die ACD fünf Jahre lang prüfen.

Unabhängig davon, ob die Erklärung digital oder auf Papier eingereicht wird, ist das Formular 100 stets bis zum 31. Dezember des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres fällig.

Abzüge und die besondere Lage von Grenzgängern

Abziehbar sind nur Aufwendungen, deren Voraussetzungen erfüllt sind und die belegt werden können. Für 2025 beträgt der Pauschbetrag für sonstige berufliche Aufwendungen von Arbeitnehmern 540 Euro, für Rentner 300 Euro. Tatsächliche berufliche Kosten sollten daher nur erklärt werden, wenn sie den jeweils einschlägigen Pauschbetrag übersteigen.

  • Die Fahrtkostenpauschale beträgt 99 Euro je Entfernungseinheit ab der fünften Einheit, höchstens für 26 Einheiten beziehungsweise 2.574 Euro im Jahr.
  • Für die betreffende Kategorie aus Versicherungsbeiträgen und Zinsen für Verbraucherkredite liegt der Höchstbetrag 2025 bei 672 Euro.
  • Dieser Höchstbetrag erhöht sich um denselben Betrag für den Ehegatten und für jedes im Haushalt lebende Kind.

Nichtansässige sollten zunächst prüfen, ob sie mit dem Formular 100 die Gleichstellung mit Ansässigen beantragen können. Dann können dieselben Abzüge, Freibeträge und Steuergutschriften zugänglich werden, allerdings bei Erklärung des weltweiten Einkommens. Der übliche Zugang setzt voraus, dass mindestens 90 Prozent der Einkünfte in Luxemburg steuerpflichtig sind oder die außerhalb Luxemburgs nicht steuerpflichtigen Nettoeinkünfte unter 13.000 Euro liegen. Für in Belgien ansässige Personen gibt es zusätzlich die Bedingung, dass 50 Prozent der beruflichen Haushaltseinkünfte erzielt werden. Die ersten 50 ausländischen Arbeitstage dürfen ausschließlich bei der Berechnung der 90-Prozent-Grenze neutralisiert werden.

Ohne Gleichstellung sind die Abzugsmöglichkeiten für Nichtansässige eingeschränkt. Der Jahresausgleich mit Formular 163 NR bleibt in festgelegten Fällen möglich, unter anderem bei Arbeitnehmern, deren luxemburgische Bruttovergütung mehr als 75 Prozent ihres jährlichen Erwerbseinkommens ausmacht. Einkommensbescheinigungen, Rechnungen, Zahlungsnachweise sowie Unterlagen zu Versicherungen, Pensionen, Zinsen, Fahrten, Beschäftigung und Familien- oder Wohnsitzstatus sollten vollständig aufbewahrt werden. Ein Abzug kann eine Überzahlung mindern; das Ergebnis hängt aber stets von der gesamten steuerlichen Situation ab.

Häufig gefragt

Bis wann muss die Steuererklärung 2025 in Luxemburg abgegeben werden?
Formular 100 und die Anträge auf Jahresausgleich 163 R beziehungsweise 163 NR für 2025 sind bis zum 31. Dezember 2026 einzureichen.
Wann ist Formular 163 besser als Formular 100?
Formular 163 eignet sich für Arbeitnehmer oder Rentner ohne Veranlagungspflicht, die einen Lohnsteuerabzug korrigieren lassen möchten. Es ersetzt keine verpflichtende Erklärung mit Formular 100.
Müssen Ansässige ausländische Einkünfte angeben?
Ja. Ansässige erklären grundsätzlich ihr weltweites Einkommen. Steuerfreie ausländische Einkünfte können den in Luxemburg angewandten Steuersatz beeinflussen.
Können Grenzgänger dieselben Abzüge wie Ansässige erhalten?
Bei Gleichstellung mit Ansässigen über Formular 100 ist dies möglich. In der Regel müssen mindestens 90 Prozent der Einkünfte in Luxemburg steuerpflichtig sein oder die nicht in Luxemburg steuerpflichtigen Nettoeinkünfte unter 13.000 Euro liegen.
Quellen(11)
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