EU-Fluggastrechte
EU-Fluggastrechte: Drei-Stunden-Grenze bleibt am Findel bestehen
Die Entschädigungsschwelle bleibt bestehen. Neu geregelt werden vor allem Fristen, Erstattungen, Betreuung und die eigenständige Organisation einer Ersatzreise.
Von Camille Reuter · · 4 Min. Lesezeit

Für Reisende am Findel beginnt die Reform zunächst mit einer Übergangsfrist. Zwar ist das neue europäische Regelwerk politisch beschlossen; wer derzeit von einer Annullierung oder erheblichen Verspätung betroffen ist, kann sich darauf jedoch noch nicht berufen. Die entscheidenden Neuerungen greifen erst zwölf Monate und 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Das Europäische Parlament billigte den im Vermittlungsverfahren erzielten Text am 7. Juli 2026 mit 646 zu 12 Stimmen bei drei Enthaltungen. Am 13. Juli erteilte der Rat seine endgültige Zustimmung und schloss damit das Gesetzgebungsverfahren ab. Am 16. Juli stand als nächster formaler Schritt noch die Veröffentlichung im Amtsblatt aus.
Alexis Vafeades, zyprischer Minister für Verkehr, Kommunikation und öffentliche Arbeiten, erklärte: „Dieser modernisierte Rahmen wird Millionen europäischen Fluggästen Sicherheit, Fairness und einen stärkeren Schutz bringen.“ Bis zu seiner Anwendung bleiben allerdings die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und die bestehende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für Ansprüche maßgeblich.
Keine Abkehr von der Drei-Stunden-Grenze
Der besonders umstrittene Vorschlag des Rates aus dem Jahr 2025 hat keinen Eingang in die endgültige Fassung gefunden. Vorgesehen waren damals 300 Euro Entschädigung erst nach vier Stunden auf Reisen bis 3.500 Kilometer sowie auf Flügen innerhalb der EU. Auf längeren Reisen sollten 500 Euro erst nach sechs Stunden fällig werden.
Der verabschiedete Text bewahrt stattdessen die bisherige Struktur der Entschädigung bei Ankunftsverspätungen. Vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen entsteht der Anspruch normalerweise bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden am Zielort. Eine Entschädigung kann außerdem bei einer Annullierung weniger als 14 Tage vor dem Abflug sowie bei einer ungerechtfertigten Nichtbeförderung anfallen.
- 250 Euro gelten für Reisen bis einschließlich 1.500 Kilometer.
- 400 Euro gelten für Reisen innerhalb der EU über 1.500 Kilometer sowie für andere Reisen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern.
- 600 Euro gelten für andere, längere Reisen. In bestimmten Fällen einer anderweitigen Beförderung oder wenn die Ankunftsverspätung vier Stunden nicht überschreitet, darf die Entschädigung um 50 Prozent gekürzt werden.
Luftfahrtunternehmen können sich weiterhin auf außergewöhnliche Umstände berufen. Sie müssen jedoch nachweisen, dass diese die Störung unmittelbar verursacht haben und dass sämtliche zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden. Die Beweislast liegt damit beim Unternehmen.
„Der schließlich erzielte Kompromiss kann als pragmatisches und ausgewogenes Gleichgewicht betrachtet werden, das konkrete Fortschritte für die Passagierinnen und Passagiere bringt.“ — Yuriko Backes, luxemburgische Ministerin für Mobilität und öffentliche Arbeiten
Verbindliche Fristen für Ansprüche und Erstattungen
Die Reform setzt den Fluggesellschaften nach einer Störung feste Fristen. Binnen 96 Stunden nach dem Ende einer Reise müssen sie potenziell anspruchsberechtigte Passagiere elektronisch über ihre Rechte und das Verfahren zur Antragstellung informieren. Für den Entschädigungsantrag bleiben den Reisenden neun Monate.
Der Eingang eines Antrags ist unverzüglich zu bestätigen. Anschließend muss die Fluggesellschaft innerhalb von 30 Kalendertagen entweder zahlen oder eine begründete Ablehnung übermitteln. Olivia Brown, Politikreferentin bei Euroconsumers, fasst die Wirkung so zusammen: „Für Verbraucher wird dadurch klarer, wie sie Entschädigung verlangen können, einfacher wird es aber nicht.“ Der Antrag muss weiterhin vom Passagier gestellt werden.
Entscheidet sich ein Reisender für die Erstattung des Flugpreises, muss das Geld innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Antrag automatisch zurückgezahlt werden, normalerweise per Banküberweisung. Ein Gutschein ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Passagiers zulässig. Seine anfängliche Gültigkeit darf höchstens zwölf Monate betragen. Bleibt er ungenutzt, muss sein Wert spätestens sieben Tage nach Ablauf automatisch in Geld ausgezahlt werden.
Ersatzreise auf eigene Initiative
Auch für die anderweitige Beförderung wird ein konkreter Ablauf festgelegt. Wählt der Passagier die frühestmögliche Weiterreise, kann die Fluggesellschaft dafür einen anderen Anbieter, einen alternativen Flughafen oder ein anderes Verkehrsmittel einsetzen.
- Bietet die Fluggesellschaft innerhalb von drei Stunden keine vergleichbare Beförderung an, darf der Passagier die Ersatzreise selbst organisieren.
- Erstattungsfähig sind notwendige, angemessene und verhältnismäßige Kosten bis zu 400 Prozent des ursprünglichen Ticketpreises.
- Die Erstattung soll normalerweise innerhalb von 14 Tagen erfolgen.
Ausführlicher gefasst werden zudem die Betreuungsleistungen. Vorgesehen sind Erfrischungen im Abstand von jeweils zwei Stunden, eine Mahlzeit nach drei Stunden und danach alle fünf Stunden, Internetzugang sowie zwei Telefongespräche. Wird eine Übernachtung notwendig, gehören auch die erforderliche Hotelunterbringung und die Transfers dazu.
Bei einer Störung infolge unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände darf die Hotelunterbringung auf drei Nächte begrenzt werden. Für bestimmte schutzbedürftige Passagiere und ihre Begleitpersonen gilt diese Begrenzung nicht.
Welche Flüge in Luxemburg erfasst sind
Der räumliche Geltungsbereich ändert sich nicht. Jeder Abflug vom Flughafen Luxemburg fällt unter die Regeln, unabhängig davon, wo die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz hat. Bei einem Flug aus einem Staat außerhalb der EU nach Luxemburg besteht der Schutz hingegen nur, wenn er von einem Luftfahrtunternehmen der EU durchgeführt wird.
Für Vorfälle bei Abflügen vom Flughafen Luxemburg ist die Direktion für Verbraucherschutz die nationale Durchsetzungsstelle. Bis die neue Verordnung anwendbar wird, müssen Passagiere ihre Ansprüche weiterhin auf die geltende Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und die vorhandene EuGH-Rechtsprechung stützen.
Damit bleibt die wichtigste materielle Schutzlinie erhalten: Die im Rat erwogenen Schwellen von vier beziehungsweise sechs Stunden sind vom Tisch. Was sich grundlegend ändert, sind die Abläufe nach einer Störung. Ihr genauer Starttermin hängt nun von der Veröffentlichung im Amtsblatt ab.
Häufig gefragt
- Wann gelten die neuen EU-Fluggastrechte?
- Die Verordnung wird zwölf Monate und 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anwendbar. Am 16. Juli 2026 stand diese Veröffentlichung noch aus.
- Wie hoch bleibt die Entschädigung bei erheblicher Verspätung?
- Vorgesehen sind weiterhin 250 Euro bis 1.500 Kilometer, 400 Euro für EU-Reisen über 1.500 Kilometer und andere Reisen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern sowie 600 Euro für andere längere Reisen, grundsätzlich bei mehr als drei Stunden Ankunftsverspätung und vorbehaltlich der Ausnahmen.
- Wann darf ein Passagier selbst eine Ersatzreise buchen?
- Wer die frühestmögliche anderweitige Beförderung wählt, darf sie selbst organisieren, wenn die Fluggesellschaft innerhalb von drei Stunden keine vergleichbare Verbindung anbietet. Notwendige, angemessene und verhältnismäßige Kosten sind bis zu 400 Prozent des ursprünglichen Ticketpreises erstattungsfähig.
- Welche Flüge am Findel fallen unter die Regeln?
- Erfasst ist jeder Abflug vom Flughafen Luxemburg, unabhängig von der Fluggesellschaft. Ankünfte aus Staaten außerhalb der EU sind erfasst, wenn der Flug von einem Luftfahrtunternehmen der EU durchgeführt wird.
Quellen(13)
- 1Council gives final clearance for stronger air passenger rightsCouncil of the European Union · consilium.europa.eu
- 2EU Council gives final green light to reform of air passenger rightsAgence Europe · agenceurope.eu
- 3European Parliament achieves upgrade to air passenger rightsEuropean Parliament · europarl.europa.eu
- 4Joint text approved by the Conciliation Committee: air passenger rightsCouncil of the European Union · data.consilium.europa.eu
- 5Inside the EU’s bittersweet deal to update air passenger rightsEuronews · euronews.com
- 6Commission welcomes landmark agreement on revised air passenger rightsEuropean Commission · transport.ec.europa.eu
- 7Council and Parliament reach landmark agreement on stronger EU air passenger rightsCouncil of the European Union · consilium.europa.eu
- 8Air passenger rightsYour Europe · europa.eu
- 9Air passenger rightsGuichet.lu · guichet.public.lu
- 10Passenger rightsLuxembourg Directorate for Consumer Protection · mpc.gouvernement.lu
- 11Accord en conciliation relatif à la révision du règlement européen (CE) n°261/2004Luxembourg Government · mmtp.gouvernement.lu
- 12Council sets position on clearer and improved rules for air passengersCouncil of the European Union · consilium.europa.eu
- 13Passenger compensation for flight delays set to decrease in EuropeLe Monde · lemonde.fr



