Kapitalmarktaufsicht
CSSF beendet Sonderzuständigkeit für israelischen Anleiheprospekt
Der israelische Basisprospekt läuft am 31. August aus. Luxemburg schließt damit einen Vertriebsweg – über die europäische Zulassung ist jedoch noch nicht entschieden.
Von Jonas Thill · · 4 Min. Lesezeit

Für den umstrittenen israelischen Anleiheprospekt ist in Luxemburg ein Enddatum gesetzt: Nach dem 31. August 2026 will die Finanzaufsicht CSSF ihre vorübergehend übernommene Zuständigkeit nicht fortführen. Das bedeutet weder den sofortigen Widerruf des geltenden Prospekts noch ein europäisches Verbot israelischer Staatsanleihen. Es beendet vielmehr eine eng begrenzte aufsichtsrechtliche Sonderregelung.
Die CSSF traf ihre Entscheidung etwa im Mai 2026. Öffentlich wurde sie erst am 21. Juli durch Finanzminister Gilles Roth; einen Tag später bestätigte CSSF-Generaldirektor Claude Marx den Vorgang. Wann Roth erstmals von dem Beschluss erfuhr, geht aus den öffentlich zugänglichen Unterlagen nicht hervor. Belegt ist lediglich, dass er zu dessen Bekanntgabe im Juli ermächtigt war.
„Ich kann Ihnen kurz sagen: Diese israelische Staatsanleihe wird nicht verlängert.“ — Gilles Roth, luxemburgischer Finanzminister
Eine Ausnahme endet, der Prospekt gilt zunächst weiter
Gegenstand der Entscheidung ist ein bestimmter Basisprospekt des Staates Israel, nicht die Anlageklasse israelischer Staatsanleihen insgesamt. Auf Ersuchen Israels hatte die irische Zentralbank ihre Genehmigungsaufgabe nach Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1129 an Luxemburg übertragen. Die CSSF stimmte der Übernahme zu und billigte den Prospekt am 1. September 2025.
Der Prospekt wurde für öffentliche Angebote in Österreich, Frankreich, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden notifiziert. Irland gehörte nicht zu diesen Angebotsstaaten. Irische Unternehmen konnten die betreffenden Anleihen daher auf Grundlage des Prospekts von 2025 nicht öffentlich in Irland anbieten.
Die Luxemburger Entscheidung lässt die bestehende Genehmigung bis zu ihrem regulären Ablauf unangetastet. Bereits emittierte Anleihen werden nicht aufgehoben; auch Israels Verpflichtungen gegenüber den vorhandenen Gläubigern bleiben bestehen. Ebenso wenig handelt es sich um eine Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union. Die Rechtsfolge betrifft die Grundlage für weitere öffentliche Angebote nach Ablauf des Dokuments.
Marx begründete die Nichtfortführung mit der Systematik des europäischen Prospektrechts. Die Übertragung sei eine zeitlich begrenzte Ausnahme gewesen. Wiederholte vorübergehende Übertragungen würden den europäischen Rahmen zur Bestimmung des Herkunftsmitgliedstaats umgehen. Zugleich stellte er die institutionelle Rollenverteilung klar: „Wir sind nicht dafür da, politische Entscheidungen zu treffen.“
Was am 31. August rechtlich geschieht
Nach den Artikeln 8 und 12 der Prospektverordnung ist ein Prospekt zwölf Monate gültig. Ein bereits laufendes Angebot darf nach dessen Ablauf nur fortgesetzt werden, wenn spätestens am letzten Gültigkeitstag ein nachfolgender Basisprospekt gebilligt und veröffentlicht worden ist. Ohne ein solches Dokument entfällt der gegenwärtige Prospekt als Rechtsgrundlage für weitere öffentliche Angebote.
Für die Zeit nach dem 31. August ergibt sich damit eine klar abgegrenzte Lage:
- Ohne rechtzeitig gebilligten und veröffentlichten Nachfolgeprospekt können unter dem bisherigen Basisprospekt begonnene öffentliche Angebote nicht auf dessen Grundlage fortgesetzt werden.
- Die bisher ausgegebenen Anleihen bleiben bestehen; ihr Erlöschen oder ihre Annullierung ist mit der CSSF-Entscheidung nicht verbunden.
- Anbieter in den fünf notifizierten Staaten benötigen für weitere öffentliche Angebote entweder einen gültigen Nachfolgeprospekt oder eine einschlägige gesetzliche Ausnahme.
- Die Luxemburger Entscheidung verpflichtet weder Irland noch eine andere nationale Aufsichtsbehörde zur Ablehnung eines gesonderten Verfahrens.
Die Billigung eines Prospekts besagt zudem nicht, dass eine Aufsicht den Erwerb empfiehlt, die Bonität des Emittenten bestätigt oder die Verwendung der Emissionserlöse gutheißt. Geprüft werden Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz der vorgeschriebenen Angaben. Der irische Zentralbankgouverneur Gabriel Makhlouf formulierte die rechtliche Pflicht entsprechend: „Wir müssen einen Prospekt billigen, wenn er die von der Verordnung vorgegebenen Anforderungen an Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz erfüllt.“
Die nächste Entscheidung könnte wieder in Dublin fallen
Für die betroffenen Nichtdividendenwerte mit einer Stückelung von weniger als 1.000 Euro bleibt Irland der bestimmte Herkunftsmitgliedstaat Israels. Durch die Übertragung von 2025 wurde die CSSF lediglich für diesen einzelnen Prospekt als Herkunftsbehörde behandelt. Eine dauerhafte Verlagerung der Zuständigkeit von Dublin nach Luxemburg war damit nicht verbunden.
Artikel 20 Absatz 8 verlangt für eine Übertragung die Entscheidung der ursprünglichen Herkunftsbehörde, eine vorherige Unterrichtung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA sowie die Zustimmung der übernehmenden Behörde. Die CSSF kann deshalb eine weitere Übertragung ablehnen. Ihre Entscheidung nimmt jedoch weder der irischen Zentralbank noch einer anderen nationalen Aufsicht eine eigene rechtliche Beurteilung ab.
Für einen neuen Prospekt mit Stückelungen unter 1.000 Euro könnte Israel daher die irische Zentralbank um eine Billigung ersuchen. Alternativ könnte Dublin die Aufgabe an eine andere zustimmende Behörde übertragen. Bei Anleihen mit einer Stückelung von mindestens 1.000 Euro eröffnet Artikel 2 der Verordnung dem Emittenten eine breitere Auswahl des Herkunftsmitgliedstaats. Das Ende der Luxemburger Lösung verschließt somit einen konkreten Weg, nicht sämtliche unionsrechtlich vorgesehenen Möglichkeiten.
Aufsichtliche Unabhängigkeit, politische Informationslücken
Der Vorgang wirft zugleich Fragen zum Informationsfluss zwischen CSSF und Regierung auf. Vor der Billigung am 1. September 2025 konsultierte die Aufsicht das luxemburgische Außenministerium nicht. Erst am 15. September schrieb sie an das Ministerium. Eine vorherige außenpolitische Abstimmung hatte es damit nicht gegeben.
Auch bei der Entscheidung gegen eine Fortführung erhielt die CSSF nach Angaben von Marx weder vom Finanz- noch vom Außenministerium Weisungen oder Orientierungshilfen. Außenminister Xavier Bettel erklärte, erneut nicht konsultiert worden zu sein. Die institutionelle Trennung blieb somit bestehen: Die CSSF entschied über ihre Bereitschaft zur erneuten Übernahme einer regulatorischen Sonderaufgabe, während politische Maßnahmen oder Sanktionen nicht Gegenstand ihres Beschlusses waren.
Nach dem 31. August liegt die entscheidende Frage deshalb außerhalb Luxemburgs: ob ein neuer Prospekt beantragt wird, welche Behörde ihn gegebenenfalls billigt und für welche Staaten er notifiziert wird. Erst diese Entscheidungen bestimmen, ob und über welchen Rechtsweg weitere öffentliche Angebote möglich werden.
Häufig gefragt
- Verbietet Luxemburg israelische Staatsanleihen?
- Nein. Die CSSF beendet lediglich ihre vorübergehende Zuständigkeit für einen bestimmten Basisprospekt. Die Entscheidung ist weder ein sofortiger Widerruf noch eine EU-Sanktionsmaßnahme.
- Was geschieht mit bereits ausgegebenen Anleihen?
- Sie bleiben bestehen. Der Ablauf des Prospekts annulliert weder die Anleihen noch die Verpflichtungen Israels gegenüber den bestehenden Gläubigern.
- Kann nach dem 31. August 2026 ein neuer Prospekt gebilligt werden?
- Ja. Die irische Zentralbank könnte um eine Billigung ersucht werden oder die Aufgabe an eine andere zustimmende Behörde übertragen. Die CSSF muss einer erneuten Übertragung nicht zustimmen.
- Warum bleibt Irland zuständig?
- Irland bleibt für die betreffenden Nichtdividendenwerte mit Stückelungen unter 1.000 Euro der bestimmte Herkunftsmitgliedstaat. Die Übertragung an die CSSF galt nur für den einzelnen Prospekt von 2025.
Quellen(15)
- 1Financial regulation under scrutiny: CSSF director insists decision to discontinue Israeli bonds strictly regulatoryRTL Today · today.rtl.lu
- 2Israel-Bonds iwwer Lëtzebuerg verkafen? — Den Emprunt wäert net verlängert ginn, seet de Gilles RothRTL Lëtzebuerg · rtl.lu
- 3Claude Marx: Israel Bonds ginn aus regulatoresche Grënn net verlängertRTL Lëtzebuerg · rtl.lu
- 4‘They did not ask us’: Luxembourg politicians welcome CSSF move on Israel Bonds while criticising initial approvalRTL Today · today.rtl.lu
- 5Réaction MAE: CSSF émission d’obligations État par l’État d’IsraëlGovernment of Luxembourg · gouvernement.lu
- 6Procès-verbal de la réunion de la Commission des Finances du 16 septembre 2025Chamber of Deputies of Luxembourg · wdocs-pub.chd.lu
- 7Emprunt obligataire d’Israël: CSSF et Ministre face aux députésChamber of Deputies of Luxembourg · chd.lu
- 8Response to Mairead Farrell TD, published 21 October 2025Central Bank of Ireland · centralbank.ie
- 9Opening Statement by Governor Gabriel Makhlouf to the Joint Oireachtas Committee, 15 July 2026Central Bank of Ireland · centralbank.ie
- 10Central Bank acted lawfully over Israeli war bonds, says MakhloufRTÉ News · rte.ie
- 11Central Bank to review enforcement regime after scathing High Court judgmentThe Irish Times · irishtimes.com
- 12Regulation (EU) 2017/1129, consolidated text as of 5 June 2026EUR-Lex · eur-lex.europa.eu
- 13ProspectusCSSF · cssf.lu
- 14Securities prospectusEuropean Commission · finance.ec.europa.eu
- 15CSSF LuxembourgDivisare · divisare.com
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