Verbraucherschutz
Reparieren statt wegwerfen: Luxemburg bringt das Recht auf Reparatur auf den Weg
Der Gesetzentwurf 8762 verpflichtet Hersteller, Handys und Haushaltsgeräte länger zu reparieren, verlängert Garantien um ein Jahr, verbietet Reparatursperren. Die EU-Frist dürfte Luxemburg verpassen.
Von Léa Hoffmann · · 4 Min. Lesezeit

Eine defekte Waschmaschine oder ein gesprungenes Smartphone landen in luxemburgischen Haushalten bislang schnell im Müll, weil der Neukauf oft bequemer scheint als die Reparatur. Genau dieses Kalkül will die Regierung umdrehen: Mit dem Gesetzentwurf 8762 soll das in der Europäischen Union verankerte „Recht auf Reparatur“ in nationales Recht überführt werden – und das Flicken eines Geräts in vielen Fällen lohnender machen als den Ersatz.
Am 11. Juni 2026 stellten Ministerialbeamte den Entwurf dem Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau der Abgeordnetenkammer vor, im Beisein von Verbraucherschutzministerin Martine Hansen. Berichterstatterin ist die Abgeordnete Stéphanie Weydert. Der Text setzt die Richtlinie (EU) 2024/1799 um und ist Teil des europäischen Green Deal.
Was sich für Käufer und Hersteller ändert
Der Entwurf nimmt jene Alltagsgeräte ins Visier, die ohnehin den EU-Vorgaben zur Reparierbarkeit unterliegen: Waschmaschinen, Geschirrspüler, Staubsauger und Kühlschränke sowie Mobiltelefone und Tablets. Für diese Produkte gilt laut der Mitteilung der Abgeordnetenkammer ein klarer Grundsatz.
Die Hersteller müssen auch nach Ablauf der gesetzlichen Garantie weiterhin Reparaturen anbieten.
Aus diesem Leitsatz folgen mehrere konkrete Pflichten:
- Hersteller müssen Richtpreise für typische Reparaturen auf einer frei zugänglichen Website veröffentlichen – mindestens für die Dauer der Reparaturpflicht.
- Reparaturen dürfen weder durch Vertragsklauseln noch durch Hardware- oder Softwaresperren behindert werden; auch die Verwendung kompatibler Ersatzteile darf nicht blockiert werden.
- Wird ein Gerät innerhalb der gesetzlichen Garantie repariert, verlängert sich der Schutz um ein zusätzliches Jahr.
- Der Zeitraum, in dem ein Mangel als bereits bei Lieferung vorhanden gilt – die Beweislast liegt dann beim Verkäufer –, wird von einem auf zwei Jahre ausgedehnt.
Verbraucherinnen und Verbraucher erhielten so mehr Informationen über Kosten und Fristen einer Reparatur, betont die Kammer. Damit lasse sich ein Kostenvoranschlag leichter gegen den Preis eines Neukaufs abwägen.
Eine europäische Vorgabe, die in Luxemburg ankommt
Hinter dem nationalen Entwurf steht eine Richtlinie, die das Europäische Parlament am 23. April 2024 mit 584 zu 3 Stimmen bei 14 Enthaltungen verabschiedete. Der Text trat am 30. Juli 2024 in Kraft; ihre Umsetzungsmaßnahmen müssen die Mitgliedstaaten ab dem 31. Juli 2026 anwenden.
Auf EU-Ebene verlangen die Regeln von den Herstellern gelisteter Produkte, diese „innerhalb einer angemessenen Frist und zu einem angemessenen Preis“ zu reparieren, Ersatzteile und Werkzeuge zu vertretbaren Preisen bereitzustellen und auf Techniken zu verzichten, die unabhängige Reparaturen erschweren. Zugleich änderte die Richtlinie das EU-Kaufrecht so, dass die Wahl der Reparatur statt des Ersatzes innerhalb der gesetzlichen Garantie ein zusätzliches Jahr Schutz einbringt.
Der Berichterstatter der Richtlinie, der deutsche Europaabgeordnete René Repasi, ordnete das Gesetz bei der Abstimmung im Parlament so ein: „Das Recht der Verbraucher, ihre Produkte reparieren zu lassen, wird nun Wirklichkeit. Es wird einfacher und günstiger, zu reparieren, statt teure Neuware zu kaufen.“ Das Europäische Parlament erklärte, unter Garantie reparierte Waren profitierten von „einer zusätzlichen Verlängerung der gesetzlichen Garantie um ein Jahr, was die Verbraucher weiter dazu anhält, die Reparatur dem Ersatz vorzuziehen“.
Der Vorstoß ist ökologisch wie ökonomisch begründet. Die EU-Institutionen präsentieren die Regeln als Mittel, um Abfall durch das Wegwerfen funktionsfähiger Geräte zu verringern, lokale Reparaturbetriebe zu stärken und Haushalten über die Lebensdauer eines Produkts hinweg Geld zu sparen.
Zwei europaweite Werkzeuge sollen die nationalen Regeln flankieren. Eine europäische Online-Plattform für Reparaturen, angesiedelt im Portal „Ihr Europa“ und gespeist mit den von den Mitgliedstaaten registrierten Reparaturbetrieben, soll 2027 an den Start gehen. Reparateure können zudem ein europäisches Reparaturinformationsformular ausstellen – einen standardisierten Kostenvoranschlag, dessen Konditionen 30 Tage gültig bleiben müssen, damit sich Angebote vergleichen lassen.
Verspätet, aber mit handfesten Folgen für den Alltag
Die Frist zum 31. Juli 2026 wird Luxemburg voraussichtlich verpassen. Wie L'essentiel berichtete, fehlt dem Entwurf noch das Gutachten des Staatsrats (Conseil d'État), bevor er das Verfahren abschließen kann; die Direktion für Verbraucherschutz verwies darauf, dass ein kleines Team mehrere europäische Dossiers parallel bearbeitet. Die Pflichten der Richtlinie binden das Land zwar mit Ablauf der Frist, doch die konkreten nationalen Regeln, auf die sich Verbraucher berufen können, hängen am fertigen Gesetz.
Bei null beginnt das Großherzogtum nicht. Auf kleine Reparaturen – von Fahrrädern, Schuhen, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche – wendet es bereits einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 8 Prozent an. Das ist ein Beispiel für die „mindestens eine Maßnahme“, die jeder Mitgliedstaat zur Förderung der Reparatur ergreifen muss. Spielraum für mehr lässt die Richtlinie ausdrücklich, etwa für Reparaturgutscheine oder -fonds, wie sie in Frankreich, Österreich und Teilen Deutschlands bereits laufen. In der vorliegenden Fassung sieht der luxemburgische Entwurf keinen landesweiten Reparaturbonus vor.
Für Haushalte ist der praktische Rat einfach: Sobald das Gesetz in Kraft ist, verlängert die Reparatur eines garantieberechtigten Geräts – statt seines Austauschs – die Garantie um ein Jahr. Die veröffentlichten Reparaturpreise der Hersteller sollen die Entscheidung erleichtern, ob sich eine Instandsetzung lohnt, und die EU-Plattform soll künftig helfen, einen registrierten Betrieb zu finden. Bis dahin bleiben die bestehende Konformitätsgarantie und die ermäßigte Mehrwertsteuer auf kleine Reparaturen die wichtigsten Hebel.
Häufig gefragt
- Welche Geräte fallen unter das neue Reparaturrecht in Luxemburg?
- Der Entwurf 8762 erfasst Waschmaschinen, Geschirrspüler, Staubsauger und Kühlschränke sowie Mobiltelefone und Tablets – Produkte, die bereits den EU-Vorgaben zur Reparierbarkeit unterliegen.
- Verlängert eine Reparatur meine Garantie?
- Ja. Wird ein Gerät innerhalb der gesetzlichen Garantie repariert, verlängert sich der Schutz um ein zusätzliches Jahr. Zudem steigt die Frist, in der ein Mangel als bei Lieferung vorhanden gilt, von einem auf zwei Jahre.
- Wann tritt das Gesetz in Luxemburg in Kraft?
- Die EU-Frist läuft am 31. Juli 2026 ab, doch Luxemburg wird sie voraussichtlich verpassen: Dem Entwurf fehlt noch das Gutachten des Staatsrats. Eine europäische Online-Reparaturplattform soll 2027 starten.
- Gibt es in Luxemburg einen Reparaturbonus?
- In der vorliegenden Fassung sieht der Entwurf keinen landesweiten Reparaturbonus vor. Bereits in Kraft ist jedoch ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 8 Prozent auf kleine Reparaturen von Fahrrädern, Schuhen, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche.
Quellen(7)
- 1Réparer plutôt que remplacer : de nouvelles règles pour les biens de consommationChamber of Deputies of Luxembourg (chd.lu) · chd.lu
- 2Directive on repair of goodsEuropean Commission · commission.europa.eu
- 3Right to repair: Making repair easier and more appealing to consumersEuropean Parliament · europarl.europa.eu
- 4Le bouton de rétractation et le droit à la réparation en retardL'essentiel · lessentiel.lu
- 5Réparer plutôt que remplacer : nouvelles règles pour les biens de consommationInfogreen · infogreen.lu
- 6Common rules promoting the repair of goods and amending related EU legislationEUR-Lex (European Union) · eur-lex.europa.eu
- 7Repairing — Directorate for Consumer ProtectionThe Luxembourg Government · mpc.gouvernement.lu



