Steuern für Grenzpendler

34-Tage-Regel beim Homeoffice: Voraussetzungen für die Besteuerung in Frankreich

Schon eine kurze Arbeitseinheit im französischen Homeoffice zählt als voller Tag. Eine neue Steuerrichtlinie präzisiert Berechnung, Kürzungen und Nachweispflichten.

Von Tom Schmit · · 5 Min. Lesezeit

Morgendlicher Pendlerverkehr auf der A31 vor dem Grenzübergang Zoufftgen zwischen Frankreich und Luxemburg
Morgendlicher Berufsverkehr auf der A31 in Richtung der französisch-luxemburgischen Grenze bei Zoufftgen. Illustratives KI-Bild. Illustration: KI-generiert — Status

Für Beschäftigte mit Wohnsitz in Frankreich bleibt der Arbeitslohn für höchstens 34 außerhalb Luxemburgs geleistete Arbeitstage je Steuerjahr vollständig Luxemburg zugeordnet. Entscheidend ist jedoch nicht die Zahl ganzer Homeoffice-Tage: Bereits eine kurze Arbeitseinheit in Frankreich oder einem Drittstaat verbraucht einen vollen Tag. Wird die individuelle Grenze überschritten, erfasst das französische Besteuerungsrecht grundsätzlich sämtliche dort und in Drittstaaten geleisteten Arbeitstage – nicht nur die Tage oberhalb der Schwelle.

Die Rechtsgrundlage steht in Punkt 3 des Protokolls zum luxemburgisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 20. März 2018, geändert durch den ab 1. Januar 2023 anwendbaren Nachtrag vom 7. November 2022. Die praktische Anwendung beruht auf einer Verständigungsvereinbarung vom 16. Juli 2020 nach Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens. Seit dem Steuerjahr 2023 beträgt die Toleranz 34 Tage. Aktueller Referenztext ist die Circulaire L.G. – Conv. D.I. n. 61 vom 24. Juni 2026 der Administration des contributions directes; sie liegt ausschließlich auf Französisch und als eingescanntes PDF vor.

Der Arbeitsort entscheidet – auch für wenige Stunden

Nach Artikel 14 wird Arbeitslohn grundsätzlich dort besteuert, wo die Beschäftigung physisch ausgeübt wird. Punkt 3 des Protokolls fingiert innerhalb der Toleranz hingegen, dass die gesamte Beschäftigung im Arbeitgeberstaat ausgeübt wurde. Maßgeblich ist dabei allein die körperliche Anwesenheit.

„Jeder Tag oder Teil eines Tages, an dem der Arbeitnehmer in seinem Wohnsitzstaat und/oder einem Drittstaat körperlich anwesend ist, um dort seine Beschäftigung auszuüben, sowie jeder Tag oder Teil eines Tages, an dem er dort an einer beruflichen Fortbildung teilnimmt, wird bei der Berechnung der 34 Tage als ganzer Tag berücksichtigt.“ — Circulaire L.G. – Conv. D.I. n. 61, Administration des contributions directes, 24. Juni 2026, Abschnitt 2.1

Das Rechenbeispiel der Richtlinie verdeutlicht die Wirkung: Von 220 vorgesehenen Arbeitstagen entfallen 181 auf Luxemburg, 25 auf Frankreich und sechs Fortbildungstage auf einen Drittstaat. An acht weiteren Tagen arbeitet die Person vormittags in Frankreich und nachmittags in Luxemburg. Für die Schwelle ergibt das 25 + 8 + 6 = 39 Tage – fünf mehr als zulässig.

Mit der Überschreitung greift wieder Artikel 14 Absatz 1. Frankreich darf dann grundsätzlich den Arbeitslohn für alle in Frankreich und in Drittstaaten ausgeübten Tätigkeiten besteuern. Ein Abkommen zwischen Frankreich beziehungsweise Luxemburg und dem betreffenden Drittstaat kann das Besteuerungsrecht allerdings diesem Staat zuweisen. Der Verlust der Toleranz beschränkt sich nicht auf den Überschuss: Im Beispiel der Richtlinie führen vier zusätzliche Tage dazu, dass der auf sämtliche 38 Tage entfallende Arbeitslohn nach Frankreich fällt, nicht nur der Lohn für vier Tage.

Schwellenermittlung und Aufteilung des Arbeitslohns folgen dabei unterschiedlicher Arithmetik. Jeder der acht geteilten Tage zählt für die Schwelle vollständig. Bei der Einkommensaufteilung entsprechen acht in Frankreich gearbeitete Vormittage dagegen nur vier Arbeitstagen, also 8 × 50 Prozent. Die Luxemburger Nachmittage bleiben in Luxemburg steuerpflichtig.

Die Übersicht zu Artikel 14 zeigt das Ergebnis: 200 Tage in Luxemburg und 20 in Frankreich bedeuten 100 Prozent Luxemburg; dasselbe gilt bei 20 Tagen in einem Drittstaat sowie bei zehn Tagen in Frankreich und zehn in einem Drittstaat. Bei 180 Luxemburger und 40 französischen Tagen werden 180 Luxemburg und 40 Frankreich zugerechnet. Entsprechend lautet die Aufteilung bei 40 Drittstaatstagen 180 zu 40; ebenso bei jeweils 20 Tagen in Frankreich und einem Drittstaat.

Freie Tage zählen nicht, Teilzeit senkt die Grenze

Aufenthalte in Frankreich oder einem Drittstaat ohne Ausübung der Beschäftigung bleiben unberücksichtigt. Die nicht abschließende Ausnahmeliste umfasst:

  • Urlaubstage;
  • wöchentliche Ruhetage und Feiertage, sofern keine Arbeitspflicht besteht;
  • Tage krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit;
  • Fälle höherer Gewalt außerhalb der Kontrolle von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Ein arbeitsfreier Luxemburger Feiertag zu Hause in Frankreich verbraucht somit keinen Toleranztag. Wird an diesem Tag von Frankreich aus gearbeitet, zählt er vollständig.

Bei Teilzeit oder einer Beschäftigung während nur eines Teils des Jahres wird die Schwelle proportional gekürzt und stets auf die niedrigere ganze Zahl abgerundet:

  • 75 Prozent Teilzeit: 34 × 75 Prozent = 25,5, somit 25 Tage;
  • Vertragsbeginn am 1. Juli: 34 × 6/12 = 17 Tage;
  • 75 Prozent Teilzeit ab 1. Oktober: (34 × 75 Prozent) × 3/12 = 6,4, somit 6 Tage.

Der errechnete Wert ist die Jahreshöchstgrenze. Er gilt auch dann nur einmal, wenn während des Kalenderjahres mehrere voneinander getrennte Arbeitsverträge bestanden.

Für öffentliche Funktionen nach Artikel 18 existiert eine entsprechende Toleranz ausschließlich für Personen mit Wohnsitz und Staatsangehörigkeit in Frankreich, die nicht zugleich die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, gilt keine 34-Tage-Schwelle; die Vergütung bleibt vollständig in Luxemburg steuerpflichtig.

Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen

Die Richtlinie hält ausdrücklich fest: „Der Steuerpflichtige muss jedoch sämtliche Beweismittel vorlegen, die es ihm ermöglichen, sich auf die Verständigungsvereinbarung zu berufen und seine körperliche Anwesenheit im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats nachzuweisen.“ Genannt werden Arbeitsvertrag oder Arbeitgeberbescheinigung mit Aufgaben und Einsatzorten, namentliche Zeiterfassungen und Beförderungsbelege, Flugtickets, Hotel- und Mietwagenrechnungen, unterzeichnete Teilnehmerlisten oder Protokollauszüge von Sitzungen und Fortbildungen, Kreditkartenabrechnungen und Belege über Ausrüstung, Verpflegung oder Kantinenkosten sowie namentliche Dienstreiseaufträge. Auch andere geeignete Unterlagen sind zulässig.

Vorsicht ist bei älteren Online-Angaben geboten: Die A-bis-Z-Seite „Télétravail“ der Steuerverwaltung wurde zuletzt am 07.03.2023 aktualisiert und nennt weiterhin 19, 24 oder 29 Tage. Diese Werte stammen aus der Zeit vor der heutigen 34-Tage-Toleranz und sind überholt.

Sozialversicherung folgt einer eigenen Rechnung

Steuerrecht und Sozialversicherung verwenden weder dieselbe Schwelle noch dieselbe Definition von Arbeitszeit. Nach der Rahmenvereinbarung über grenzüberschreitende Telearbeit kann ein Arbeitnehmer bei einem Homeoffice-Anteil von mindestens 25 Prozent und weniger als 50 Prozent in Luxemburg sozialversichert bleiben. Erforderlich sind eine abhängige Beschäftigung – Selbstständige sind ausgeschlossen –, die Unterzeichnung der Vereinbarung durch Arbeitgeber- und Wohnsitzstaat, ausschließliches Homeoffice im Wohnsitzstaat, keine weitere gewöhnliche Tätigkeit außerhalb des Arbeitgeberstaats und eine Verbindung zur IT-Infrastruktur des Arbeitgebers.

Unter 25 Prozent sowie ab 50 Prozent greift die Rahmenvereinbarung nicht; dann gelten die Regeln für gewöhnliche Mehrstaatentätigkeit nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Der Anteil wird als monatlicher Durchschnitt in ganzen Prozent angegeben. Als Arbeitszeit gilt jeder Zeitraum, in dem die Person arbeitet oder dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, einschließlich Krankheitstagen. Bezahlter Urlaub zählt dagegen nicht als Arbeitszeit.

Der Arbeitgeber meldet die Telearbeit elektronisch über SECUline im DEMDET-Verfahren oder mit dem Papierformular für Mehrfachtätigkeit. Bei Anwendung der Rahmenvereinbarung wird automatisch eine A1-Bescheinigung für den gesamten gemeldeten Zeitraum ausgestellt, höchstens für drei Jahre. Während der Übergangsfrist konnte Telearbeit ab 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 rückwirkend gemeldet werden. Seit dem 1. Juli 2024 sind nur noch drei Monate Rückwirkung zulässig; für diesen Zeitraum muss bereits eine Zugehörigkeit zur luxemburgischen Sozialversicherung bestanden haben.

Häufig gefragt

Wie viele Homeoffice-Tage darf ein Grenzpendler aus Frankreich in Luxemburg steuerlich nutzen?
Bei ganzjähriger Vollzeitbeschäftigung gilt eine Toleranz von 34 Tagen je Steuerjahr. Teilzeit oder ein Vertrag für nur einen Teil des Jahres senken die Grenze proportional.
Zählt ein halber Homeoffice-Tag als ganzer Tag?
Ja. Für die 34-Tage-Schwelle zählt jeder Tag oder Tagesbruchteil mit Arbeit in Frankreich oder einem Drittstaat vollständig. Bei der späteren Aufteilung des Arbeitslohns wird jedoch der tatsächliche Arbeitsanteil berücksichtigt.
Was geschieht beim 35. Tag?
Die Toleranz entfällt vollständig. Frankreich erhält grundsätzlich das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn aller in Frankreich und in Drittstaaten ausgeübten Arbeitstage, vorbehaltlich eines einschlägigen Abkommens mit dem Drittstaat.
Gelten die 34 Tage auch für die Sozialversicherung?
Nein. Für die Sozialversicherung gilt eine getrennte Prozentrechnung. Nach der Rahmenvereinbarung kann die Luxemburger Zugehörigkeit bei mindestens 25 Prozent und weniger als 50 Prozent Homeoffice unter weiteren Voraussetzungen bestehen bleiben.
Quellen(4)
  1. 1Circulaire du directeur des contributions L.G. - Conv. D.I. n. 61 du 24 juin 2026Administration des contributions directes · impotsdirects.public.lu
  2. 2Framework agreement on telework - conditions, declaration and A1 certificateCentre commun de la securite sociale · ccss.public.lu
  3. 3Recueil de circulaires L.G. - Conv. D.I.Administration des contributions directes · impotsdirects.public.lu
  4. 4Teletravail - precisions au niveau R.T.S.Administration des contributions directes · impotsdirects.public.lu

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